Hygiene-Präventionskonzept
Bitte beachten Sie bei Beratungen und Kursen von BabyConsulting die behördlichen Anweisungen.
Anbei finden Sie das Unternehmens-Hygienepräventionskonzept.
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COVID-19-Präventionskonzept
gemäß 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Gemäß 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind bestimmte Betriebe bzw. Bereiche[1] dazu verpflichtet, ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Dessen Inhalte bestimmen sich nach § 2 Abs 6 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Demnach hat das Präventionskonzept dem Stand der Wissenschaftzu entsprechen und die Mindestinhalte umfassen:
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spezifische Hygienemaßnahmen,
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Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
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Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
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gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
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Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
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Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
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Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter*innen in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
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Hygienekonzept
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AUSGEWÄHLTE BESTIMMUNGEN DER
6. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG
Die gesamte 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist unter vorstehendem Link abrufbar. Auf folgende Bestimmung zur Erhebung von Kontaktdaten wird besonders hingewiesen:
§ 19 („Erhebung von Kontaktdaten“)
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Der Betreiber bestimmter Betriebsstätten bzw. Verantwortliche für bestimmte Bereiche[4] muss von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, folgende Daten zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung erheben:
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Vor- und Familiennamen
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Telefonnummer und wenn vorhanden E-Mail-Adresse
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Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
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Datum und Uhrzeit des Betretens
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wenn vorhanden: Bereich des konkreten Aufenthalts
Die Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktpersonennachverfolgung verwendet werden, wobei sie den Gesundheitsbehörden auf Verlangen herauszugeben sind. Nach 28 Tagen sind die Daten unverzüglich zu löschen.
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Eine Kontaktdatenerfassung ist nicht erforderlich bei:
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Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß § 7 (Gastgewerbe) und von Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 2;
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Zusammenkünfte gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und Z 4;
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Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
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