top of page
Hygiene-Präventionskonzept

Bitte beachten Sie bei Beratungen und Kursen von BabyConsulting die behördlichen Anweisungen. 

Anbei finden Sie das Unternehmens-Hygienepräventionskonzept.

​

​

COVID-19-Präventionskonzept
gemäß 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

 

Gemäß 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind bestimmte Betriebe bzw. Bereiche[1] dazu verpflichtet, ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Dessen Inhalte bestimmen sich nach § 2 Abs 6 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Demnach hat das Präventionskonzept dem Stand der Wissenschaftzu entsprechen und die Mindestinhalte umfassen:

  • spezifische Hygienemaßnahmen,

  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion

  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

  • gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,

  • Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,

  • Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,

  • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter*innen in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.

​

 

Hygienekonzept

​

​

​

​

​

​

​

​

​

AUSGEWÄHLTE BESTIMMUNGEN DER 
6. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG

 

Die gesamte 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist unter vorstehendem Link abrufbar. Auf folgende Bestimmung zur Erhebung von Kontaktdaten wird besonders hingewiesen: 

 

§ 19 („Erhebung von Kontaktdaten“)

  • Der Betreiber bestimmter Betriebsstätten bzw. Verantwortliche für bestimmte Bereiche[4] muss von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, folgende Daten zum Zweck der Kontaktpersonen­nachverfolgung erheben:

    • Vor- und Familiennamen

    • Telefonnummer und wenn vorhanden E-Mail-Adresse

Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

  • Datum und Uhrzeit des Betretens

  • wenn vorhanden: Bereich des konkreten Aufenthalts 

Die Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktpersonennachverfolgung verwendet werden, wobei sie den Gesundheitsbehörden auf Verlangen herauszugeben sind. Nach 28 Tagen sind die Daten unverzüglich zu löschen.

  • Eine Kontaktdatenerfassung ist nicht erforderlich bei:

    • Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß § 7 (Gastgewerbe) und von Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 2;

    • Zusammenkünfte gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und Z 4;

    • Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.

​

​

​

 

bottom of page